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Hier die Auswahl der Garäte / Schalung / Fahrzeuge


die wir zum vermieten anbieten
 
 

Tagestarif - Mieten Sie ein Gerät für maximal 24 Stunden.

Wochenendtarif - Der Wochenendtarif beginnt Freitagmorgens um 08.00 Uhr und endet spätestens Montagmorgens um 08.00 Uhr.

Wochentarif - Bei Abholung z.B. am Dienstag um 08.00 Uhr, Rückgabe spätestens am darauffolgenden Dienstag bis 08.00 Uhr.




Anlieferungskosten


Auslieferungsgebiet 1: 85€
Umfasst alle Ortschaften im Umkreis von bis zu 10km Luftlinie
Auslieferungsgebiet 2: 100€
Umfasst alle Ortschaften im Umkreis ab 10km bis zu 20km Luftlinie
Auslieferungsgebiet 3: 125€
Umfasst alle Ortschaften im Umkreis ab 20km bis zu 30km Luftlinie


  • Bei Entfernungen ab 30km Luftlinie ab dem Standort gemessen, kommt zusätzlich zu der Frachtpauschale (Auslieferungsgebiet 3) pro Mehrkilometer eine Kilometerpauschale von 1,20€ zur Abrechnung
  • Die Betankung der Geräte kostet 20% Aufpreis des Aktuellen Tankstellenpreises. Die Reinigung der Materialien werden mit einem Stundenlohn von 52,50€ angesetzt
  • Alle Preise sind inklusive (19%) gesetzlicher MwSt

Mietbedingungen

§1 Allgemeine Pflichten

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Miteter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete sowie die Mietnebenkosten vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordungs- und vertragsgemäß, unter einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und Schutzvorschriften, zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben. Bei Abschluss eines Mietvertrages weist sich der Mieter durch einen gültigen, zur eindeutigen Identifikation geeigneten Personalausweis aus.

§2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

Die Mietzeit ist der im Vertrag genannte Zeitraum. Die Mietzeit kann im beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Mietzeit zu zahlen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort.

§3 Übernahme des Mietgegenstands

Zu beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand ein einwandfreiem betriebsfähigen Zustand innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraums dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben. Bei Übernahme des Mietgegenstands hat der Mieter oder eine mit der Entgegenahme beauftragten Person den Mietgegenstand auf erkennbare Mängel oder Beschädigungen zu untersuchen. Eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind im Mietvertrag aufzunehmen. Eine Mietpreisreduktion aufgrund eines Mangels ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurde vor Mietbeginn vereinbart.

§4 Mängel des Mietgegenstands

Nimmt der Mieter den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels oder Beschädigung an, so kann er diesen Mangel nur dann rügen, wenn der Mangel oder die Beschädigung im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist.

Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands beeinträchtigen. Der Vermieter ist auch berechtigt einen gleichwertigen Ersatz zur verfügung zu stellen.

§5 Verlust der Mietgegenstände

Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß.

§6 Beschädigung des Mietgegenstands

Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebensowenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.

§7 Rücklieferung des Mietgegenstands

Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurück zu liefern oder zur Abholung bereit zu stellen.

§8 Transportkosten

Für die Aus- und Rücklieferung von Geräten durch den Vermieter wurden dem Mieter Transportkosten gem. der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

§9 Kaution

Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag zustehendden Ansprüche gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

§10 Kündigung

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überläßt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

§11 Reservierungen

Reservierungen erfolgen unverbindlich, vorbehaltlich der tatsächlichen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstands besteht erst bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages

§12 Haftungsbegrenzung

Der Vermieter haftet – soweit dies gesetzlich zulässig ist –nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder einem Mangel der Mietsache entstehen, es sei denn, es fällt ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

§13 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.